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§ 62 AWV

Untersagung oder Anordnungen

(1)

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz kann gegenüber dem Meldepflichtigen bis zum Ablauf der in § 14a Absatz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit den Absätzen 6 und 7, des Außenwirtschaftsgesetzes genannten Frist einen Erwerb im Sinne des § 60 untersagen oder gegenüber den am Erwerb Beteiligten und den mit ihnen verbundenen Unternehmen Anordnungen erlassen, um wesentliche Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland zu gewährleisten.

(2)

§ 59 Absatz 3 bis 5 und § 59a gilt entsprechend.

Außenwirtschaftsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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