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§ 80 AWV

Straftaten

(1)

Nach § 17 Absatz 1, Absatz 2 bis 5 des Außenwirtschaftsgesetzes wird bestraft, wer vorsätzlich oder leichtfertig

  1. 1.

    entgegen § 74, auch in Verbindung mit § 79, dort genannte Güter verkauft, ausführt, durchführt oder befördert,

  2. 2.

    entgegen § 75 Absatz 1, auch in Verbindung mit § 75 Absatz 2, jeweils auch in Verbindung mit § 79, ein Handels- oder Vermittlungsgeschäft vornimmt oder

  3. 3.

    entgegen § 77 Absatz 1, auch in Verbindung mit § 77 Absatz 2, jeweils auch in Verbindung mit § 79, dort genannte Güter einführt, erwirbt oder befördert.

(2)

Nach § 18 Absatz 1b Nummer 3 des Außenwirtschaftsgesetzes wird bestraft, wer

  1. 1.

    entgegen § 59a Absatz 2 Satz 1 ein Stimmrecht ausübt oder

  2. 2.

    entgegen § 59a Absatz 3 eine dort genannte Information überlässt oder anderweitig offenlegt.

Außenwirtschaftsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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