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§ 6 AZRG-DV

Dokumente

Aus Abschnitt III der Anlage zu dieser Verordnung ergeben sich

  1. 1.

    die Daten, bei deren Übermittlung auch Dokumente nach § 6 Absatz 5 des AZR-Gesetzes zu übermitteln sind,

  2. 2.

    die übermittelnden Stellen und

  3. 3.

    die Stellen, an die eine Übermittlung der Dokumente nach § 10 Absatz 1a und 6 des AZR-Gesetzes zu übermitteln sind.

Die Dokumente sind unverzüglich zu übermitteln.

AZRG-Durchführungsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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