Gesetze › AZRG-DV › Abschnitt 6 Schlußvorschriften Schlußformel AZRG-DV Der Bundesrat hat zugestimmt. AZRG-Durchführungsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 22 Übergangsregelung aus Anlass der Anwendbarkeit der Verordnung (EU) 2024/1347 Anlage Daten, die im Register gespeichert werden, übermittelnde Stellen, Übermittlungs-/Weitergabeempfänger