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§ 50 BörsZulV

Zeitpunkt der Zulassung

Die Zulassung darf frühestens an dem auf das Datum der Einreichung des Zulassungsantrags bei der Geschäftsführung folgenden Handelstag erfolgen.

Börsenzulassungs-Verordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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