Gesetze › BörsZulV › Erstes Kapitel Zulassung von Wertpapieren zur regulierten Notierung› Dritter Abschnitt Zulassungsverfahren § 50 BörsZulV Zeitpunkt der Zulassung Die Zulassung darf frühestens an dem auf das Datum der Einreichung des Zulassungsantrags bei der Geschäftsführung folgenden Handelstag erfolgen. Börsenzulassungs-Verordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 49 § 51 Veröffentlichung der Zulassung