Gesetze › BörsZulV › Erstes Kapitel Zulassung von Wertpapieren zur regulierten Notierung› Dritter Abschnitt Zulassungsverfahren § 51 BörsZulV Veröffentlichung der Zulassung Die Zulassung wird von der Geschäftsführung unverzüglich auf der Internetseite der Börse veröffentlicht. Börsenzulassungs-Verordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 50 Zeitpunkt der Zulassung § 52