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§ 3 BadeV

Im Geltungsbereich nach § 1 ist das Baden verboten:

  1. 1.

    im betonnten Fahrwasser,

  2. 2.

    von 50 m oberhalb bis 50 m unterhalb von Lösch- und Ladeplätzen, Schiffsanlegestellen, Fährstellen und Schiffswerften,

  3. 3.

    im Umkreis von 100 m von Wasserbaustellen sowie Spüler- und Baggerliegeplätzen,

  4. 4.

    im Umkreis von 20 m von Buhnenköpfen, Molen, Trennungswerken, Pegeln, Fischereigeräten und sonstigen Wasserbauwerken,

  5. 5.

    von 100 m oberhalb bis 100 m unterhalb der Mündungen der Lesum, Ochtum, Hunte und Geeste sowie der Nebenarme Kleine Weser, Westergate, Rekumer Loch, Rechter Nebenarm und Schweiburg,

  6. 6.

    von 100 m oberhalb bis 100 m unterhalb von Brücken, Wehren und Hafeneinfahrten sowie im Sperrwerks-und Schleusenbereich.

Verordnung über das Baden in den Bundeswasserstraßen Weser, Lesum und Hunte · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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