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§ 4 BadeV

Ordnungswidrig im Sinne des § 50 Abs. 1 Nr. 2 des Bundeswasserstraßengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.

    entgegen § 2 Nr. 1 in den Kurs eines in Fahrt befindlichen Fahrzeugs hineinschwimmt,

  2. 2.

    entgegen § 2 Nr. 2 näher als 50 m an ein in Fahrt befindliches Fahrzeug heranschwimmt oder zwischen Anhängen eines in Fahrt befindlichen Schleppzugs durchschwimmt,

  3. 3.

    entgegen § 2 Nr. 3 sich an ein fremdes oder in Fahrt befindliches Fahrzeug anhängt oder es erklettert,

  4. 4.

    entgegen § 2 Nr. 4 ein Schifffahrtszeichen erklimmt oder dieses bzw. seine Befestigungen beschädigt,

  5. 5.

    entgegen § 2 Nr. 5 eine Uferanlage oder -böschung beschädigt,

  6. 6.

    im Bereich der Verbote nach § 3 badet.

Verordnung über das Baden in den Bundeswasserstraßen Weser, Lesum und Hunte · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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