Prüfungsabsolvent im Sinne dieser Verordnung ist jeder Auszubildende, der eine Abschlußprüfung im Sinne des § 2 abgeschlossen hat.
(2)
Geförderter im Sinne dieser Verordnung ist, wer nach dem 31. Dezember 1983 Darlehensleistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz erhalten hat.
Verordnung über den leistungsabhängigen Teilerlaß von Ausbildungsförderungsdarlehen · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle