AdvoCite

§ 3 BAföG-TeilerlaßV

Prüfungsabsolvent/Geförderter

(1)

Prüfungsabsolvent im Sinne dieser Verordnung ist jeder Auszubildende, der eine Abschlußprüfung im Sinne des § 2 abgeschlossen hat.

(2)

Geförderter im Sinne dieser Verordnung ist, wer nach dem 31. Dezember 1983 Darlehensleistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz erhalten hat.

Verordnung über den leistungsabhängigen Teilerlaß von Ausbildungsförderungsdarlehen · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

© 2026 AdvoCite® All rights reserved