AdvoCite

§ 4 BAföG-TeilerlaßV

Kalenderjahr

Die Abschlußprüfung ist dem Kalenderjahr zuzurechnen, in dem das Gesamtergebnis dieser Prüfung von der Prüfungsstelle festgestellt wird. Dies gilt auch für eine angefochtene Prüfungsentscheidung.

Verordnung über den leistungsabhängigen Teilerlaß von Ausbildungsförderungsdarlehen · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

© 2026 AdvoCite® All rights reserved