AdvoCite

§ 3 BArtSchV

Verbote für nicht besonders geschützte Tierarten

(1)

Die Besitz- und Vermarktungsverbote des § 44 Absatz 2 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes gelten nach § 44 Absatz 3 Nummer 2 des Bundesnaturschutzgesetzes für lebende Tiere folgender Arten:

Castor canadensisAmerikanischer Biber
Chelydra serpentinaSchnappschildkröte
Macroclemys temminckiiGeierschildkröte
Sciurus carolinensisGrauhörnchen.

Die Regelung des § 45 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Bundesnaturschutzgesetzes bleibt unberührt.

(2)

Es ist verboten,

  1. 1.

    lebende Tiere der im Absatz 1 Satz 1 genannten Arten anzubieten, zur Abgabe vorrätig zu halten, feilzuhalten oder an andere abzugeben,

  2. 2.

    Tiere der in Absatz 1 Satz 1 genannten Arten zu züchten.

(3)

Absatz 2 Nr. 2 gilt nicht für Tierhaltungen unter zoologisch fachkundiger Leitung, die ganz oder überwiegend juristischen Personen des öffentlichen Rechts gehören.

Bundesartenschutzverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

© 2026 AdvoCite® All rights reserved