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BArtSchV
Bundesartenschutzverordnung
Abschnitt 1 Unterschutzstellung, Ausnahmen und Verbote
- § 1Besonders geschützte und streng geschützte Tier- und Pflanzenarten
- § 2Ausnahmen
- § 3Verbote für nicht besonders geschützte Tierarten
- § 4Verbotene Handlungen, Verfahren und Geräte
Abschnitt 2 Teile und Erzeugnisse, Aufzeichnungspflichten
Abschnitt 3 Haltung und Zucht, Anzeigepflichten
Unterabschnitt 1 Haltung und Anzeigepflichten
Unterabschnitt 2 Zucht und Haltung von Greifvogelhybriden
Abschnitt 4 Kennzeichnung
- § 12Kennzeichnungspflicht
- § 13Kennzeichnungsmethoden
- § 14Ausnahmen von der Kennzeichnungspflicht
- § 15Ausgabe von Kennzeichen
Abschnitt 5 Ordnungswidrigkeiten
Abschnitt 6 Ländervorbehalt
- § 17Ländervorbehalt
- Anlage 1(zu § 1) Schutzstatus wild lebender Tier- und Pflanzenarten *) Erläuterungen zur Anlage 1
- Anlage 2(zu § 2 Abs. 3 Nr. 2) Liste der Tier- und Pflanzenarten, die als gezüchtete Tiere oder künstlich vermehrte Pflanzen von den Besitz- und Vermarktungsverboten des § 44 Absatz 2 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes sowie den Vorschriften der §§ 6, 7 und 12 freigestellt sind
- Anlage 3(zu § 5 Nr. 2) Ohne weiteres erkennbare Teile von Tieren und Pflanzen wild lebender Arten sowie ohne weiteres erkennbar aus ihnen gewonnene Erzeugnisse
- Anlage 4(zu § 6 Abs. 1 Satz 2) Muster für das Aufnahme- und Auslieferungsbuch nach § 6 Abs. 1 Satz 2
- Anlage 5(zu § 7 Abs. 2) Von der Anzeigepflicht des § 7 Abs. 2 ausgenommene Arten
- Anlage 6(zu § 12 Satz 1 und § 13 Abs. 1 Satz 1, 6 und 9 und Abs. 2 Satz 2) Kennzeichnungsmethoden
- Anlage 7(zu § 15 Abs. 3 Satz 1) Anforderungen an die Beschriftung von Ringen