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§ 1 BattDG

Zweck des Gesetzes

Dieses Gesetz dient der Durchführung und Ergänzung der Verordnung (EU) 2023/1542. Um diese Ziele zu erreichen, soll das Gesetz das Marktverhalten der Verpflichteten regeln.

Batterierecht-Durchführungsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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