Gesetze › BattDG › Teil 1 Allgemeine Vorschriften § 1 BattDG Zweck des Gesetzes Dieses Gesetz dient der Durchführung und Ergänzung der Verordnung (EU) 2023/1542. Um diese Ziele zu erreichen, soll das Gesetz das Marktverhalten der Verpflichteten regeln. Batterierecht-Durchführungsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 2 Anwendungsbereich des Gesetzes