Dem Antrag auf Erteilung der Typengenehmigung nach § 73 BauO brauchen nur die in § 1 Abs. 1 Ziffern 2., 3. und 4. genannten Bauvorlagen beigefügt zu werden.
(2)
Die Bauvorlagen sind in dreifacher Ausfertigung einzureichen.
(3)
§ 1 Abs. 4 bis 6 gilt sinngemäß.
Anordnung über Bauvorlagen, Bautechnische Prüfungen und Überwachung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle