Gesetze › BautechKonAusbV › Abschnitt 5 Abschlussprüfung in der Fachrichtung Tief-, Verkehrswege- und Landschaftsbau § 29 BautechKonAusbV Zeitpunkt (1) Die Abschlussprüfung findet am Ende der Berufsausbildung statt.(2) Den Zeitpunkt legt die zuständige Stelle fest. Bautechnikkonstrukteur-Ausbildungsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 28 Mündliche Ergänzungsprüfung § 30 Inhalt