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§ 30 BautechKonAusbV

Inhalt

Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf

  1. 1.

    die im Ausbildungsrahmenplan in der Anlage Abschnitt A, D und E genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

  2. 2.

    den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.

Bautechnikkonstrukteur-Ausbildungsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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