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§ 27 BBankG

Gewinnverteilung

Der Reingewinn ist in nachstehender Reihenfolge zu verwenden:

  1. 1.

    zwanzig vom Hundert des Gewinns, jedoch mindestens zweihundertfünfzig Millionen Euro, sind einer gesetzlichen Rücklage, soweit sie den Betrag von 2,5 Milliarden Euro unterschreitet, bis zu ihrer Auffüllung zuzuführen; die gesetzliche Rücklage darf nur zum Ausgleich von Wertminderungen und zur Deckung anderer Verluste verwendet werden;

  2. 2.

    der Restbetrag ist an den Bund abzuführen.

Gesetz über die Deutsche Bundesbank · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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