Gesetze › BBankG › Neunter Abschnitt Übergangs- und Schlußbestimmungen § 44 BBankG Auflösung Die Deutsche Bundesbank kann nur durch Gesetz aufgelöst werden. Das Auflösungsgesetz bestimmt über die Verwendung des Vermögens. Gesetz über die Deutsche Bundesbank · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 43 § 45 Weitere Übergangsvorschriften