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§ 135b BBauG

Verteilungsmaßstäbe für die Abrechnung

Soweit die Gemeinde Maßnahmen zum Ausgleich nach § 135a Absatz 2 durchführt, sind die Kosten auf die zugeordneten Grundstücke zu verteilen. Verteilungsmaßstäbe sind

  1. 1.

    die überbaubare Grundstücksfläche,

  2. 2.

    die zulässige Grundfläche,

  3. 3.

    die zu erwartende Versiegelung oder

  4. 4.

    die Schwere der zu erwartenden Eingriffe.

Die Verteilungsmaßstäbe können miteinander verbunden werden.

Baugesetzbuch · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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