Gesetze › BBauG › Zweites Kapitel Besonderes Städtebaurecht› Erster Teil Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen› Dritter Abschnitt Besondere sanierungsrechtliche Vorschriften § 152 BBauG Anwendungsbereich
Die Vorschriften dieses Abschnitts sind im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet anzuwenden, sofern die Sanierung nicht im vereinfachten Sanierungsverfahren durchgeführt wird.
Baugesetzbuch · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle
§ 151 Abgaben- und Auslagenbefreiung § 153 Bemessung von Ausgleichs- und Entschädigungsleistungen, Kaufpreise, Umlegung Diese Gesetze direkt in Word
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