Gesetze › BBauG › Zweites Kapitel Besonderes Städtebaurecht› Sechster Teil Erhaltungssatzung und städtebauliche Gebote› Zweiter Abschnitt Städtebauliche Gebote § 178 BBauG Pflanzgebot Die Gemeinde kann den Eigentümer durch Bescheid verpflichten, sein Grundstück innerhalb einer zu bestimmenden angemessenen Frist entsprechend den nach § 9 Absatz 1 Nummer 25 getroffenen Festsetzungen des Bebauungsplans zu bepflanzen. Baugesetzbuch · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 177 Modernisierungs- und Instandsetzungsgebot § 179 Rückbau- und Entsiegelungsgebot