Gesetze › BBauG › Drittes Kapitel Sonstige Vorschriften› Zweiter Teil Allgemeine Vorschriften; Zuständigkeiten; Verwaltungsverfahren; Planerhaltung› Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften § 202 BBauG Schutz des Mutterbodens Mutterboden, der bei der Errichtung und Änderung baulicher Anlagen sowie bei wesentlichen anderen Veränderungen der Erdoberfläche ausgehoben wird, ist in nutzbarem Zustand zu erhalten und vor Vernichtung oder Vergeudung zu schützen. Baugesetzbuch · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 201a Verordnungsermächtigung zur Bestimmung von Gebieten mit einem angespannten Wohnungsmarkt § 203 Abweichende Zuständigkeitsregelung