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§ 224 BBauG

Entfall der aufschiebenden Wirkung bei Antrag auf gerichtliche Entscheidung

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen

  1. 1.

    den Umlegungsbeschluss nach § 47 Absatz 1,

  2. 2.

    die Bekanntmachung der Unanfechtbarkeit des Umlegungsplans nach § 71 Absatz 1,

  3. 3.

    die vorzeitige Besitzeinweisung nach § 77 oder § 116 sowie

  4. 4.

    die Geltendmachung des Kostenerstattungsbetrags nach § 179 Absatz 4

hat keine aufschiebende Wirkung. § 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung ist entsprechend anzuwenden.

Baugesetzbuch · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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