Gesetze › BBauG › Viertes Kapitel Überleitungs- und Schlussvorschriften› Erster Teil Überleitungsvorschriften § 245b BBauG Überleitungsvorschriften für Vorhaben im Außenbereich (1) (weggefallen)(2) Die Länder können bestimmen, dass die Frist nach § 35 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c nicht anzuwenden ist. Baugesetzbuch · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 245a Überleitungsvorschriften und Vorschriften im Zusammenhang mit dem Gesetz zur Stärkung der Innenentwicklung in den Städten und Gemeinden und weiteren Fortentwicklung des Städtebaurechts § 245c Überleitungsvorschrift aus Anlass des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2014/52/EU im Städtebaurecht und zur Stärkung des neuen Zusammenlebens in der Stadt