Gesetze › BBauG › Viertes Kapitel Überleitungs- und Schlussvorschriften› Zweiter Teil Schlussvorschriften § 246a BBauG Überschwemmungsgebiete, überschwemmungsgefährdete Gebiete
Anlässlich der Neubekanntmachung eines Flächennutzungsplans nach § 6 Absatz 6 sollen die in § 5 Absatz 4a bezeichneten Gebiete nach Maßgabe dieser Bestimmung nachrichtlich übernommen und vermerkt werden.
Baugesetzbuch · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle
§ 246 Sonderregelungen für einzelne Länder; Sonderregelungen für Flüchtlingsunterkünfte § 246b Sonderregelungen für Anlagen für gesundheitliche Zwecke im Zuge der COVID-19-Pandemie Diese Gesetze direkt in Word
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