Gesetze › BBauG › Erstes Kapitel Allgemeines Städtebaurecht› Vierter Teil Bodenordnung› Erster Abschnitt Umlegung § 65 BBauG Hinterlegung und Verteilungsverfahren Für die Hinterlegung von Geldleistungen und für das Verteilungsverfahren gelten die Vorschriften der §§ 118 und 119 entsprechend. Baugesetzbuch · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 64 Geldleistungen § 66 Aufstellung und Inhalt des Umlegungsplans