§ 73 BBauG
Änderung des Umlegungsplans
Die Umlegungsstelle kann den Umlegungsplan auch nach Eintritt der Unanfechtbarkeit ändern, wenn
- 1.
der Bebauungsplan geändert wird,
- 2.
eine rechtskräftige Entscheidung eines Gerichts die Änderung notwendig macht oder
- 3.
die Beteiligten mit der Änderung einverstanden sind.
Baugesetzbuch · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle