Gesetze › BBauG › Erstes Kapitel Allgemeines Städtebaurecht› Vierter Teil Bodenordnung› Erster Abschnitt Umlegung § 75 BBauG Einsichtnahme in den Umlegungsplan Bis zur Berichtigung des Grundbuchs ist die Einsicht in den Umlegungsplan jedem gestattet, der ein berechtigtes Interesse darlegt. Baugesetzbuch · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 74 Berichtigung der öffentlichen Bücher § 76 Vorwegnahme der Entscheidung