Gesetze › BBauG › Erstes Kapitel Allgemeines Städtebaurecht› Vierter Teil Bodenordnung› Erster Abschnitt Umlegung § 78 BBauG Verfahrens- und Sachkosten Die Gemeinde trägt die Verfahrenskosten und die nicht durch Beiträge nach § 64 Absatz 3 gedeckten Sachkosten. Baugesetzbuch · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 77 Vorzeitige Besitzeinweisung § 79 Abgaben- und Auslagenbefreiung