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§ 120a BBergG

Schadensersatz bei Tätigkeiten nach § 57f

(1)

Wird infolge einer Tätigkeit nach § 57f Absatz 1 gegen Maßgaben nach § 57f Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2, 4 und 5 oder Satz 2 verstoßen und wird dadurch die Gesundheit eines anderen verletzt, so ist der für den Verstoß verantwortliche Unternehmer verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstandenen Schaden zu ersetzen.

(2)

§ 65 Absatz 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ist entsprechend anzuwenden.

Bundesberggesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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