Gesetze › BBergG › Zwölfter Teil Übergangs- und Schlußbestimmungen› Drittes Kapitel Sonstige Übergangs- und Schlußvorschriften § 166 BBergG Bestehende Hilfsbaue Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden, nach den vor diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften rechtmäßig angelegten Hilfsbaue gelten als Hilfsbaue im Sinne dieses Gesetzes. Bundesberggesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 165 Fortgeltendes Recht § 167 Fortgeltung von Betriebsplänen und Anerkennungen