Gesetze › BBergG › Zwölfter Teil Übergangs- und Schlußbestimmungen› Drittes Kapitel Sonstige Übergangs- und Schlußvorschriften § 168b BBergG Vorhandene Unterwasserkabel Soweit Unterwasserkabel bereits verlegt worden sind und betrieben werden, gelten sie als nach § 133 Abs. 4 genehmigt, wenn sie den Voraussetzungen des § 133 Abs. 2 entsprechen. Bundesberggesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 168a Genehmigungen im Bereich der Erweiterung des Küstenmeeres § 169 Übergangszeit bei Unterstellung unter die Bergaufsicht, eingestellte Betriebe