Gesetze › BBergG › Zweiter Teil Bergbauberechtigungen› Erstes Kapitel Bergfreie Bodenschätze› Zweiter Abschnitt Vereinigung, Teilung und Austausch von Bergwerkseigentum § 24 BBergG Zulässigkeit der Vereinigung Bergwerksfelder dürfen vereinigt werden, wenn sie aneinandergrenzen und das Bergwerkseigentum auf die gleichen Bodenschätze verliehen ist. Bundesberggesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 23 Veräußerung von Bergwerkseigentum § 25 Voraussetzungen der Vereinigung