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§ 26 BBergG

Genehmigung der Vereinigung, Berechtsamsurkunde

(1)

Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn

  1. 1.

    die Vereinigung unzulässig ist,

  2. 2.

    die in § 25 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Urkunden und die Verleihungsurkunden oder die nach § 154 Abs. 2 ausgestellten Urkunden nicht oder nicht vollständig vorgelegt werden oder

  3. 3.

    der Vereinigung Gründe des öffentlichen Interesses entgegenstehen.

(2)

Die Genehmigung wird mit der Urkunde nach § 25 Nr. 1, einer Ausfertigung des Lagerisses nach § 25 Nr. 2, den Verleihungs- oder den nach § 154 Abs. 2 ausgestellten Urkunden zu einer einheitlichen Berechtsamsurkunde verbunden.

Bundesberggesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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