Gesetze › BBergG › Dritter Teil Aufsuchung, Gewinnung und Aufbereitung› Erstes Kapitel Allgemeine Vorschriften über die Aufsuchung und Gewinnung› Zweiter Abschnitt Gewinnung § 46 BBergG Hilfsbau bei Bergwerkseigentum Ein Hilfsbau, der auf Grund von Bergwerkseigentum rechtmäßig angelegt worden ist, gilt als dessen wesentlicher Bestandteil. Eine Eintragung in das Grundbuch ist nicht erforderlich. Bundesberggesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 45 Mitgewinnung von Bodenschätzen bei Anlegung von Hilfsbauen § 47 Benutzung fremder Grubenbaue