§ 78 BBergG
Gegenstand der Grundabtretung
Durch Grundabtretung können
- 1.
das Eigentum einschließlich aus § 34 sich ergebender Befugnisse, der Besitz und dingliche Rechte an Grundstücken,
- 2.
persönliche Rechte, die zum Erwerb, zum Besitz oder zur Nutzung von Grundstücken berechtigen oder deren Benutzung beschränken,
entzogen, übertragen, geändert, mit einem dinglichen Recht belastet oder sonst beschränkt werden.
Bundesberggesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle