Gesetze › BBesG › Abschnitt 6 Anwärterbezüge § 61 BBesG Anwärtergrundbetrag Der Anwärtergrundbetrag bemisst sich nach Anlage VIII. Bundesbesoldungsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 60 Anwärterbezüge nach Ablegung der Zwischenprüfung oder der Laufbahnprüfung § 62 Anwärtererhöhungsbetrag