Gesetze › BBG › Abschnitt 6 Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis› Unterabschnitt 1 Allgemeine Pflichten und Rechte § 69 BBG Gutachtenerstattung Die Genehmigung, ein Gutachten zu erstatten, kann versagt werden, wenn die Erstattung den dienstlichen Interessen Nachteile bereiten würde. § 68 Abs. 3 gilt entsprechend. Bundesbeamtengesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 68 Versagung der Aussagegenehmigung § 70 Auskünfte an die Medien