Gesetze › BBG › Abschnitt 6 Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis› Unterabschnitt 1 Allgemeine Pflichten und Rechte § 70 BBG Auskünfte an die Medien Die Leitung der Behörde entscheidet, wer den Medien Auskünfte erteilt. Bundesbeamtengesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 69 Gutachtenerstattung § 71 Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen