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§ 73 BBG

Aufenthaltspflicht

Wenn besondere dienstliche Verhältnisse es dringend erfordern, kann die Beamtin oder der Beamte angewiesen werden, sich während der dienstfreien Zeit in erreichbarer Nähe des Dienstortes aufzuhalten.

Bundesbeamtengesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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