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§ 74 BBG

Dienstkleidung

Die Bundespräsidentin oder der Bundespräsident oder die von ihr oder ihm bestimmte Stelle erlässt die Bestimmungen über Dienstkleidung, die bei Wahrnehmung des Amtes üblich oder erforderlich ist.

Bundesbeamtengesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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