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§ 19 BBiG
Fortzahlung der Vergütung
(1)
Auszubildenden ist die Vergütung auch zu zahlen
- 1.
für die Zeit der Freistellung (§ 15),
- 2.
bis zur Dauer von sechs Wochen, wenn sie
- a)
sich für die Berufsausbildung bereithalten, diese aber ausfällt oder
- b)
aus einem sonstigen, in ihrer Person liegenden Grund unverschuldet verhindert sind, ihre Pflichten aus dem Berufsausbildungsverhältnis zu erfüllen.
- a)
(2)
Können Auszubildende während der Zeit, für welche die Vergütung fortzuzahlen ist, aus berechtigtem Grund Sachleistungen nicht abnehmen, so sind diese nach den Sachbezugswerten (§ 17 Absatz 6) abzugelten.