Gesetze › BBiG › Teil 2 Berufsbildung› Kapitel 1 Berufsausbildung› Abschnitt 2 Berufsausbildungsverhältnis› Unterabschnitt 5 Beginn und Beendigung des Ausbildungsverhältnisses § 20 BBiG Probezeit Das Berufsausbildungsverhältnis beginnt mit der Probezeit. Sie muss mindestens einen Monat und darf höchstens vier Monate betragen. Berufsbildungsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 19 Fortzahlung der Vergütung § 21 Beendigung