AdvoCite

§ 28 BBodSchV

Übergangsregelung

(1)

Werden Materialien bei Verfüllungen von Abgrabungen auf Grund von Zulassungen, die vor dem 16. Juli 2021 erteilt wurden und die Anforderungen an die auf- oder einzubringenden Materialien festlegen, auf oder in den Boden auf- oder eingebracht, sind die Anforderungen dieser Verordnung erst ab dem 1. August 2031 einzuhalten.

(2)

Die sich aus § 19 Absatz 1 Satz 1 und 2 ergebenden allgemeinen Anforderungen an die Probennahme sind ab dem 1. August 2028 einzuhalten.

Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

© 2026 AdvoCite® All rights reserved