Gesetze › BDSG › Teil 3 Bestimmungen für Verarbeitungen zu Zwecken gemäß Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/680› Kapitel 4 Pflichten der Verantwortlichen und Auftragsverarbeiter § 68 BDSG Zusammenarbeit mit der oder dem Bundesbeauftragten Der Verantwortliche hat mit der oder dem Bundesbeauftragten bei der Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben zusammenzuarbeiten. Bundesdatenschutzgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 67 Durchführung einer Datenschutz-Folgenabschätzung § 69 Anhörung der oder des Bundesbeauftragten