Gesetze › BDSG › Teil 3 Bestimmungen für Verarbeitungen zu Zwecken gemäß Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/680› Kapitel 4 Pflichten der Verantwortlichen und Auftragsverarbeiter § 77 BDSG Vertrauliche Meldung von Verstößen Der Verantwortliche hat zu ermöglichen, dass ihm vertrauliche Meldungen über in seinem Verantwortungsbereich erfolgende Verstöße gegen Datenschutzvorschriften zugeleitet werden können. Bundesdatenschutzgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 76 Protokollierung § 78 Allgemeine Voraussetzungen