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§ 77 BDSG

Vertrauliche Meldung von Verstößen

Der Verantwortliche hat zu ermöglichen, dass ihm vertrauliche Meldungen über in seinem Verantwortungsbereich erfolgende Verstöße gegen Datenschutzvorschriften zugeleitet werden können.

Bundesdatenschutzgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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