Gesetze › BeamtStG › Abschnitt 6 Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis § 43 BeamtStG Teilzeitbeschäftigung Teilzeitbeschäftigung ist zu ermöglichen. Beamtenstatusgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 42 Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen § 44 Erholungsurlaub