Gesetze › BeamtStG › Abschnitt 6 Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis § 44 BeamtStG Erholungsurlaub Beamtinnen und Beamten steht jährlicher Erholungsurlaub unter Fortgewährung der Bezüge zu. Beamtenstatusgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 43 Teilzeitbeschäftigung § 45 Fürsorge