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§ 69i BeamtVG

Übergangsregelung aus Anlass des Einsatzversorgungs-Verbesserungsgesetzes und des Bundeswehr-Attraktivitätssteigerungsgesetzes

Ist der Anspruch nach § 43 in der Zeit vom 1. November 1991 bis zum 12. Dezember 2011 entstanden, beträgt die Unfallentschädigung

  1. 1.
    im Fall des § 43 Absatz 1150 000 Euro,
  2. 2.
    im Fall des § 43 Absatz 2 Nummer 1100 000 Euro,
  3. 3.
    im Fall des § 43 Absatz 2 Nummer 240 000 Euro,
  4. 4.
    im Fall des § 43 Absatz 2 Nummer 320 000 Euro.

Aus gleichem Anlass bereits gewährte Leistungen nach § 43 sind anzurechnen.

Beamtenversorgungsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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