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§ 5 BEDBPStruktG

Beamtinnen und Beamte der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost

(1)

Beamtinnen und Beamte nach § 1 Nr. 3 können auf Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn ihre Verwendung in der Verwaltung nicht möglich oder nach allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen nicht zumutbar ist.

(2)

§ 4 Abs. 1 Nummer 1 und 4 sowie Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

(3)

Für Beamtinnen und Beamte nach § 1 Nr. 3 tragen die Aktiengesellschaften die sich aus dem vorzeitigen Beginn des Ruhestandes auf Grund dieses Gesetzes ergebenden finanziellen Mehrbelastungen und gleichen ebenso Abschläge im Sinne des § 14 Abs. 3 des Beamtenversorgungsgesetzes aus.

Gesetz zur Verbesserung der personellen Struktur beim Bundeseisenbahnvermögen und in den Postnachfolgeunternehmen · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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